|
|
|
Grundlagen Art. 11 der Kirchenstiftungsordnung
(II) Die Kirchenverwaltung sorgt
dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und
ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den
Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu
beschließen, sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung
zu befinden (Art. 26 ff.). (III) Die Anlage von
Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser
Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen,
sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen. (IV) Die Kirchenverwaltung
entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der
Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 10 Abs. 1 StG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche
Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte
Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der
bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die
Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen
hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. II Ziff.
1 und 46 Abs. I Ziff. 1 zu beachten. (V) Zu den ortskirchlichen
Bedürfnissen zählen unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter -
insbesondere 1. Die Planung, Errichtung,
Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden 2. Der Aufwand für eine würdige
Feier des Gottesdienstes, 3. Der Aufwand für die (weitere)
Seelsorge gemäß 1254 § 2 CIC 1983, 4. Die Planung, Errichtung und der
Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der
Kirchengemeinde dienenden Gebäuden einschließlich der bisher den
Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten
hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die
Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der
Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich 1er
Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten
obliegt. 5. Die Beschaffung und der
Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des
Sachbedarfes für Gottesdienst und 3eelsorge einschließlich der Mittel für
Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige
Schulungen, Pfarrbriefe usw., 6. Aufbringung der in den
jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der
kirchlichen Mitarbeiter, 7. Aufbringung der Mittel für die
Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat
vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel,
der Pfarr-Registratur und des Pfarrarchivs, 8. Bestreitung des sonstigen
Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche
Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat. 9. Führung und laufende Ergänzung
des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der
Kirchengemeinde stehenden Inventarien
(Inventarverzeichnis). |
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
||